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ArbSchG


(Arbeitsschutzgesetz)



Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit
. Ziel des Gesetzes ist es, die Gesundheit aller Beschäftigten – einschließlich der des öffentlichen Dienstes – durch Maßnahmen des Arbeitschutzes zu sichern und zu verbessern.



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ArbStättV


(Arbeitsstättenverordnung)



Die deutsche Arbeitsstättenverordnung enthält die grundsätzlichen Anforderungen, die für Arbeitsstätten festgelegt sind. Hierzu zählen z. B. die Mindestabmessungen für Arbeitsräume, die Lüftung und Temperierung der Arbeitsräume, die Mindestbeleuchtung, Anforderungen an innerbetriebliche Verkehrswege (Fußgänger- und Fahrzeugverkehr) u. v. m.



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ArbZG


(Arbeitszeitgesetz)



Das deutsche Arbeitszeitgesetz setzt Rahmenbedingungen für die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer in Deutschland. Es ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich.
Das Arbeitszeitgesetz beruht auf der Europäischen Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993. Vor dem Inkrafttreten des Arbeitszeitgesetzes war die Arbeitszeit der Beschäftigten in Deutschland in der Arbeitszeitordnung geregelt.



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ASiG


(Arbeitssicherheitsgesetz)



Das deutsche Arbeitssicherheitsgesetz vom 12. Dezember 1973, zuletzt geändert am 25. November 2003, regelt die Pflichten der Arbeitgeber zur Bestellung von Betriebsärzten, Sicherheitsingenieuren und Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie zur Bildung von Arbeitsschutzausschüssen. Es bestimmt die grundsätzliche Struktur der Unternehmen hinsichtlich Arbeits- und Gesundheitsschutz und soll eine fachkundige Beratung der Arbeitgeber sicherstellen. Leitgedanke des Gesetzes ist die Prävention im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz. Das Gesetz soll
  • die Anwendung von Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-Vorschriften entsprechend der betrieblichen Verhältnisse gewährleisten,
  • für die Verwirklichung gesicherter arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung sorgen und
  • eine möglichst hohe Wirkung von Maßnahmen zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung sicherstellen.



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ASR


(Arbeitsstättenrichtlinie(n))



Die Arbeitsstättenrichtlinien sind Ergänzungen zur Arbeitsstättenverordnung, die genauere Definitionen und Auslegungen unbestimmter Rechtsbegriffe enthalten.



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BaustellV


(Baustellenverordnung)



Die Baustellenverordnung hat das Ziel, durch besondere Maßnahmen zu einer Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf einer Baustelle beizutragen. Beschäftigte im Baubereich sind im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen einem besonders hohen Unfall- und Gesundheitsrisiko ausgesetzt. Die am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Baustellenverordnung (BaustellV) hat die europäische Baustellenrichtlinie 92/57/EWG in deutsches Recht umgesetzt.



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BetrSichV


(Betriebssicherheitsverordnung)



Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt in Deutschland die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber, die Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten bei der Arbeit sowie den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Arbeitsschutzes. Das in ihr enthaltene Schutzkonzept ist auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Grundbausteine dieses Schutzkonzeptes sind:
  • eine einheitliche Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsmittel
  • sicherheitstechnische Bewertung für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen
  • "Stand der Technik" als einheitlicher Sicherheitsmaßstab
  • geeignete Schutzmaßnahmen und Prüfungen
  • Mindestanforderungen für die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln, soweit sie nicht durch europäische Harmonisierungsrichtlinien geregelt sind



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BG


(Berufsgenossenschaft)



Die Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Unternehmen der deutschen Privatwirtschaft und deren Beschäftigte. Sie haben die Aufgabe, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Beschäftigte, die einen Arbeitsunfall erlitten haben oder an einer Berufskrankheit leiden, werden durch die Berufsgenossenschaften medizinisch, beruflich und sozial rehabilitiert. Darüber hinaus obliegt es den Berufsgenossenschaften, die Unfall- und Krankheitsfolgen durch Geldzahlungen finanziell auszugleichen. Im Jahr 2005 waren etwa 46,2 Millionen Personen bei den gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften versichert.



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BGG


(Berufsgenossenschaftliche Grundsätze)


Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben aufgrund ihres gesetzlichen Auftrages zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erstmals 1971 Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen veröffentlicht, um dem untersuchenden Arzt Hinweise auf einen möglichst einheitlichen Untersuchungsgang und die Beurteilung der Untersuchungsbefunde bei Arbeitnehmern zu geben. Im Ausschuß Arbeitsmedizin der gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie seinen Arbeitskreisen und Arbeitsgruppen wurden im Laufe der Jahre von namhaften Arbeitsmedizinern aus Wissenschaft und Praxis sowie Mitarbeitern der Berufsgenossenschaften 44 Berufsgenossenschaftliche Grundsätze erarbeitet. Mehr als 11 000 Ärzte mit arbeitsmedizinischer Fachkunde bzw. 15 000 ermächtigte Ärzte arbeiten heute nach diesen national und international anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin.



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BGI


(Berufsgenossenschaftliche Informationen)



Die BGI sind wie die BGV und BGR eine Ebene der BGVR. In dieser Ebene werden spezielle Veröffentlichungen, z.B. für bestimmte Branchen, Tätigkeiten, Arbeitsmittel, Zielgruppen etc. zusammengefasst. Während die Schriften der ersten beiden Ebenen von berufsgenossenschaftlichen Fachausschüssen erarbeitet werden, sind für die BG-Informationen die Einzel-Berufsgenossenschaften zuständig.



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BGR


(Berufsgenossenschaftliche Regeln)


Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus:
  • staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen)
  • und/oder
  • berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)
  • und/oder
  • technischen Spezifikationen
  • und/oder
  • den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.
BG-Regeln dienen einerseits dazu, bestimmte staatliche Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften zu konkretisieren oder zu erläutern; andererseits können sie im Einzelfall auch Lösungen enthalten, die der Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit dienen. Soweit BG-Regeln staatliche Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften konkretisieren, geben sie den Stand der Technik wieder.



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BGV


(Berufsgenossenschaftliche Vorschriften)


Diese Unfallverhütungsvorschriften benennen Schutzziele sowie branchen- oder verfahrensspezifische Forderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz. Sie haben wie bisher rechtsverbindlichen Charakter und werden von den Vertreterversammlungen der einzelnen Berufsgenossenschaften beschlossen. Diese Vorschriften sind in die Kategorien A (Allgemeine Vorschriften/Betriebliche Arbeitsschutzorganisation), B (Einwirkungen), C (Betriebsart/Tätigkeiten) und D (Arbeitsplatz/Arbeitsverfahren) eingeteilt.



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BGVR


(Berufsgenossenschaftliches Vorschriften- und Regelwerk)



Das BGVR ist dir rechtliche Grundlage aller präventiven Maßnahmen der gewerblichen Berufsgenossenschaften.



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BioStoffV


(Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen)



Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich. Zweck der Verordnung ist der Schutz der Beschäftigten vor der Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit bei diesen Tätigkeiten. Diese Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten, die dem Gentechnikrecht unterliegen, soweit dort gleichwertige oder strengere Regelungen bestehen.



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bSiB


(betrieblicher Sicherheitsbeauftragter)



Der Sicherheitsbeauftragte (SiBe) ist eine von einem Unternehmen schriftlich bestellte Person, die den Unternehmer, die Führungskräfte, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt und die Kollegen darin unterstützt, Unfälle, berufsbedingte Krankheiten und Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Der Sicherheitsbeauftragte ist Mitarbeiter des Unternehmens. Die Person ist in jedem Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten und Sitz in Deutschland zu bestellen (§ 22 SGB VII). Den Sicherheitsbeauftragten kommt aufgrund ihrer Orts-, Fach- und Sachkenntnis die Aufgabe zu, in ihrem Arbeitsbereich Unfall- und Gesundheitsgefahren (Arbeitsschutz) zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren sowie zu beobachten, ob die vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind.



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FahrPersV


(Fahrpersonalverordnung)



Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes zur Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten erforderlichen Begleitregelungen.



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FaSi


(Fachkraft für Arbeitssicherheit)



Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (auch FAS oder SiFa) ist eine durch das Arbeitssicherheitsgesetz vorgeschriebene Stelle in einem Unternehmen oder einer Behörde. Die zentrale Aufgabe ist es, den Unternehmer bzw. Arbeitgeber bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes zu unterstützen.



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FFZ


(Flurförderzeuge)



Transportmittel, die zumeist innerbetrieblich zu ebener Erde eingesetzt werden. Sie zählen zu den Unstetigförderern. Heute wird in den einschlägigen Normen der Begriff Flurförderzeug verwendet. Andere Quellen verwenden den Begriff Flurfördermittel.



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GefStoffV


(Gefahrstoffverordnung)



Die Gefahrstoffverordnung ist eine Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffe) im deutschen Arbeitsschutz. Die Verordnungsermächtigung ist im Chemikaliengesetz (ChemG) enthalten. Seit 2005 ist auch das Arbeitsschutzgesetz gesetzliche Grundlage für die GefStoffV. Die Gefahrstoffverordnung wurde bereits 1983 erarbeitet und 1986 erstmals erlassen. Seitdem ist sie mehrmals geändert worden:
  • 1993 durch den Erlass einer eigenständigen Chemikalien-Verbotsverordnung
  • 1999 durch die Einführung der gleitenden Verweistechnik für EG-Binnenmarktrichtlinien.
  • 2004 In der jüngsten Novellierung (Dezember 2004) ist die Gefahrstoffverordnung grundlegend überarbeitet worden. Die am 29. Dezember 2004 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte neue Gefahrstoffverordnung trat am 1. Januar 2005 in Kraft und dient insbesondere der Umsetzung der EG-Richtlinie 98/24/EG (Gefahrstoff-Richtlinie) in deutsches Recht. Eine wichtige Neuerung gegenüber der alten Gefahrstoffverordnung ist die neue Gefährdungsbeurteilung und das Schutzstufenmodell. Mit dem Inkrafttreten der Gefahrstoffverordnung 2005 wurde ein neues gesundheitsbasiertes Grenzwertkonzept eingeführt. Daher haben die in der TRGS 900 geführten Technische Richtkonzentrationen (TRK-Werte) keine Rechtsgrundlage mehr. Alle übrigen Grenzwerte (gesundheitsbasierte MAK-Werte) werden übergangsweise bis zum Erscheinen der neuen TRGS 900 weiter angewendet. Diese werden als AGW-Werte (Arbeitsplatzgrenzwerte) ausgewiesen.



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JArbSchG


(Jugendarbeitsschutzgesetz)



Das Jugendarbeitsschutzgesetz begrenzt die Wochenarbeitszeit auf 40 Stunden bei einer Fünf-Tage-Woche. Wird die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen verkürzt, kann die Arbeitszeit an anderen Tagen auf maximal 8,5 Stunden verlängert werden (§ 7).  Das Mindestalter ist 15 Jahre, für Arbeiten in der Landwirtschaft und als Zeitungsausträger gibt es jedoch Ausnahmen. Die Arbeitszeit ist grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen 6.00 Uhr und 24.00 Uhr begrenzt, es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmen für Bäckereien, Gaststätten, kulturelle Veranstaltungen usw.  Das Jugendarbeitsschutzgesetz enthält weiterhin Vorschriften für den Jahresmindesturlaub und den Berufsschulbesuch.



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MuSchG


(Mutterschutzgesetz)



Das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mütter, in Kraft seit 24. Januar 1952, wurde zuletzt am 14. November 2003 geändert. Es gilt nur für als Arbeitnehmer beschäftigte Mütter, für Beamtinnen gelten die weitgehend inhaltsgleiche Mutterschutzverordnung des Bundes beziehungsweise die entsprechenden Rechtsverordnungen der Länder. Die Gesetze folgen zum großen Teil den Forderungen der Normen für den Mutterschutz, wie sie von der Internationalen Arbeitsorganisation aufgestellt wurden.



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PSA


(Persönliche Schutzausrüstung)



Die Persönliche Schutzausrüstung sollte bei gefährlichen Arbeiten und Tätigkeiten verwendet werden, um Verletzungen zu vermeiden oder zu minimieren, die durch andere Maßnahmen nicht verhindert werden können. Neben den technischen (Gefahrvermeidung) und organisatorischen Maßnahmen (Gefahreinwirkung z. B. zeitlich begrenzen) zählen die persönlichen Maßnahmen zu den klassischen Maßnahmen des Arbeitsschutz und der Arbeitssicherheit. Schutzausrüstungen finden Verwendung zum Beispiel in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, bei der Feuerwehr oder im Katastrophenschutz, in Fertigungsbetrieben (z. B. Chemie) oder in der Bauwirtschaft. Aber auch in der Freizeit oder beim Sport können sie unerlässliche Hilfsmittel darstellen (z. B. Kopfschutz, Rettungsweste oder Schutzbrille). Sie sollten/müssen den jeweiligen nationalen Normen und Gesetzen entsprechen.



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SiGeKo


(Sicherheits- & Gesundheitskoordinator)



Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) ist vom Bauherrn für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, zu bestellen; der Koordinator hat nach § 3 BaustellV Aufgaben während der Planung und Ausführung von Bauvorhaben. Der Bauherr wird durch die Bestellung eines geeigneten Koordinators nicht von seiner Verantwortung entbunden, seine Verpflichtungen nach BaustellV zu erfüllen (§ 3 Abs. 1a BaustellV).



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UVV


(Unfallverhütungsvorschriften)



Die Unfallverhütungsvorschriften stellen die für jedes Unternehmen und jeden Versicherten verbindliche Pflichten bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dar. Nach dem Sozialgesetzbuch VII § 15 erlassen die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Unfallverhütungsvorschriften (BGV), die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt werden müssen



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VDI


(Verein deutscher Ingenieure)



Der Verein Deutscher Ingenieure ist ein technisch-wissenschaftlicher Verein. Er wurde am 12. Mai 1856 in Alexisbad (Harz) durch Mitglieder des Akademischen Vereins Hütte e.V. Berlin anlässlich eines Ausfluges zu seinem 10. Stiftungsfest gegründet. Die Anzahl der Mitglieder beträgt derzeit rund 132.000 (Stand Jahresanfang 2007), wobei neben Ingenieuren verschiedener Fachrichtungen zunehmend auch Naturwissenschaftler und Informatiker zu den Mitgliedern zählen. Der VDI gehört damit zu den größten technisch-orientierten Vereinen und Verbänden weltweit. Die Hauptgeschäftsstelle des VDI ist in Düsseldorf angesiedelt; darüber hinaus gibt es zahlreiche Landesvertretungen, Bezirksvereine und Vertretungen im Ausland. Der VDI hat ein technisches Regelwerk aufgebaut, das heute mit über 1.700 gültigen (und ca. 750 zurückgezogenen) VDI-Richtlinien das breite Feld der Technik weitgehend abdeckt. Die fachliche Richtlinienarbeit wird von ehrenamtlich für den VDI tätigen Experten geleistet.
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