Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) ist vom Bauherrn für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, zu bestellen; der Koordinator hat nach § 3 BaustellV Aufgaben während der Planung und Ausführung von Bauvorhaben. Der Bauherr wird durch die Bestellung eines geeigneten Koordinators nicht von seiner Verantwortung entbunden, seine Verpflichtungen nach BaustellV zu erfüllen (§ 3 Abs. 1a BaustellV). |