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JArbSchG (Jugendarbeitsschutzgesetz) |
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Das Jugendarbeitsschutzgesetz begrenzt die Wochenarbeitszeit
auf 40 Stunden bei einer Fünf-Tage-Woche. Wird die Arbeitszeit an
einzelnen Werktagen verkürzt, kann die Arbeitszeit an anderen
Tagen auf
maximal 8,5 Stunden verlängert werden (§ 7).
Das Mindestalter ist 15 Jahre, für Arbeiten in der Landwirtschaft
und als Zeitungsausträger gibt es jedoch Ausnahmen. Die
Arbeitszeit ist
grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen 6.00 Uhr und 24.00 Uhr
begrenzt, es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmen für
Bäckereien,
Gaststätten, kulturelle Veranstaltungen usw.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz enthält weiterhin Vorschriften
für den Jahresmindesturlaub und den Berufsschulbesuch. |
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